Prüfungshinweise

Prüfungen für Studierende der Rechtswissenschaft

Aktuelle Informationen über Prüfungstermine etc. finden Sie hier.

Allgemeine Hinweise

Bei den schriftlichen Prüfungen im Privatrecht werden keine Gesetzestexte zur Verfügung gestellt. Die Studierenden müssen im Einführungs- und im Hauptstudium ihre eigenen Gesetze mitbringen.

An die zweistündige schriftliche Einführungsprüfung (Fachmodul Privatrecht I):

  • Obligationenrecht, OR
  • Zivilgesetzbuch, ZGB

An die fünfstündige schriftliche Bachelorprüfung (Fachmodul Privatrecht II+III):

  • Bundesverfassung, BV
  • Obligationenrecht, OR
  • UN-Kaufrecht, CISG
  • Zivilgesetzbuch, ZGB
  • Partnerschaftsgesetz, PartG
  • Bundesgerichtsgesetz, BGG
  • Datenschutzgesetz, DSG
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO
  • Einführungsgesetz zur ZPO, StPO und JStPO, EG ZSJ (Kanton Bern)
  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, GSOG (Kanton Bern)
  • ab FS 2019: Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, SchKG

Bemerkungen zum Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff umfasst das Obligationenrecht Allgemeiner Teil und das Kaufrecht, insgesamt also die Art. 1 bis 215. Zum Prüfungsstoff gehören auch punktuelle Bereiche des ZGB, soweit sie in der Vorlesung behandelt wurden (Personenrecht, insb. Handlungsfähigkeit und Persönlichkeitsschutz, sachenrechtliche Anspruchsgrundlagen, insb. Vindikation). Andere Gesetzesbestimmungen, Auszüge von Urteilen oder andere juristische Texte können als Grundlagen für Fragen dienen, sofern damit das Textverständnis der Studierenden geprüft wird.

Die Leistungskontrolle Privatrecht II und III umfasst die privatrechtlichen Fächer des Hauptstudiums gemäss Anhang zum Studienplan für das Bachlor-Monopgroamm und das Master-Monoprogramm in Rechtswissenschaft vom 16.10.2014 (abrufbar auf der Fakultätsseite unter „Studienprogramme“).

Zivilprozessrecht: Zivilprozessrechtliche Fragen können an der schriftlichen Bachelorprüfung Teil der Aufgabenstellung sein. Ab FS 2019 sind ebenfalls Teil des Prüfungsstoffes die Grundzüge des Einleitungsverfahren SchKG. Nicht Teil des Prüfungsstoffes ist die Schiedsgerichtbarkeit.

Zum Prüfungsstoff gehören ab HS 2019 das neue Verjährungsrecht, welches am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Die neuen Gesetzesbestimmungen sind in BBl 2018 3537 ff. zu finden und dürfen als Ausdruck mit an die Prüfung genommen werden.

Zum Prüfungsstoff gehören ab HS 2021 auch die Änderungen, die sich aus der Vorlage Ehe für alle ergeben. Die neuen Gesetzesbestimmungen sind in BBl 2020 9913 ff. zu finden und dürfen als Ausdruck mit an die Prüfung genommen werden.

FAQ zur zulässigen Verwendung von Gesetzestexten

Es sind beliebige Gesetzesausgaben in "Buch-Format" erlaubt, solange sie keine Kommentare enthalten. Beispielsweise erlaubt sind somit die TEXTO-Gesetzesausgaben oder die navigator-Gesetzesausgaben.
(Beispiel für eine nicht erlaubte Gesetzesausgabe: Tina Huber-Purtschert/Eva Maissen, OR AT-BT, Arbeits- und Lernausgabe, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2018)
Ausgedruckte PDF-Versionen der Gesetze ZGB, OR, ZPO, SchKG und BGG sind nicht zulässig. Ausgedruckte PDF-Versionen der anderen Gesetze sind zulässig, sofern sie das Format A5 aufweisen und beidseitig bedruckt sind.

Blosse Querverweise auf andere Artikel (wie z.B. in der Gesetzesausgabe von Gauch) sind erlaubt, ebenso Fussnoten mit Hinweisen auf BGEs (wie z.B. in der kaufmännischen Studienausgabe).

Falls die verwendete Gesetzesausgabe die entsprechende Bestimmung nicht oder in einer alten Fassung enthält, ist es erlaubt, die entsprechenden Bestimmungen als Ausdruck der amtlichen Version an die Prüfung mitzunehmen. Notizen sind hier nicht zulässig.

Studierenden, die ihre Matura auf Französisch oder auf Italienisch abgelegt haben, ist es erlaubt, neben der deutschen Ausgabe auch Gesetze auf Französisch oder Italienisch mitzunehmen, wobei aus Rechtsgleichheitsgründen nur eine der beiden Ausgaben handschriftliche Notizen enthalten darf.

Handschriftliche Notizen im Gesetz und farbige Markierungen des Gesetzestextes sind erlaubt. Es dürfen der Gesetzestext inklusive Gesetzestitel und Gesetzesmarginalien sowie die handschriftlichen Notizen mit Leuchtstift markiert werden. Die Stiftfarbe ist frei wählbar.

Griffregister am Rand, damit man sich im Gesetz schneller zurecht findet, sind erlaubt.

Nicht erlaubt sind lose Einlageblätter (ausser in der amtlichen Ausgabe, soweit diese Blätter ihrerseits amtlich sind und der Aktualisierung des Gesetzes dienen); ebenso nicht erlaubt sind eingeklebte Blätter.

Nicht erlaubt ist es, nicht benötigen Gesetzestext mit Tipp-Ex zu übermalen, um so zusätzlichen Platz für Notizen zu gewinnen.

Notizblätter, Lehrbücher, Kommentare etc. sind nicht erlaubt.